Übungsnachweis

Sie möchten den „Schießübungsnachweis für Bewegungsjagden“ hier bei uns erwerben?
Sprechen Sie vor Aufnahme des Schießbetriebes bitte unsere Schießaufsicht darauf an!

Es entstehen Ihnen dann außer Standmiete und Munition, keine weiteren Kosten hierfür.

 

 

Neues Landesjagdgesetz NRW ist am 13. März 2019 in Kraft geteten

 

Zur Teilnahme an Bewegungsjagden ist statt eines Schießleistungsnachweises jetzt ein Schießübungsnachweis erforderlich; dazu sind im Schießkino die gleichen drei Disziplinen zu schießen wie bisher. Der Gesetzgeber hat zudem klargestellt, dass Schießsimulationen (Laserschießkinos) nicht die Bedingungen für den Schießübungsnachweis erfüllen.

Die Disziplinen im Schießkino sind:
 
stehend freihändig flüchtiger Überläufer
stehend freihändig lfd. Keiler angehalten
sitzend lfd. Keiler angehalten
 
in einem für Schwarzwild zugelassenen Kaliber durchzuführen.

 

Für jede Teilnahme an einer Bewegungsjagd (also nicht nur im Staatswald, sondern generell !) auf Schalenwild wird ein Schießübungsnachweis gefordert, der nicht älter als ein Jahr sein darf (Gültigkeit 12 Monate). Einen Nachweis kann man auf einem Schießstand oder in einem Schießkino erbringen. Zur Erlangung sind drei Disziplinen durchzuführen, wobei auf dem Schießstand bei je drei Schüssen mindestens 50 von 90 Ringen, im Schießkino fünf von neun möglichen Treffern erzielt werden müssen.

 
Bei Bewegungsjagden auf Schalenwild obliegt also dem verantwortlichen Jagdleiter nicht nur die Kontrolle der gültigen Jagdscheine – er muss sich auch davon überzeugen, dass jeder Teilnehmer im Besitz eines aktuellen Schießübungsnachweises ist. Wer in NRW ohne diesen an Bewegungsjagden auf Schalenwild teilnimmt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die im Wiederholungsfall zum Jagdscheinverlust führen kann.