Schießübungsnachweis:

(Auszug aus der aktuellen Verordnung zur Durchführung des Landesjagdgesetzes/DVO LJG-NRW)

 

(1) Für die Teilnahme an Bewegungsjagden ist von der Jagdleitung ein Schießübungsnachweis (§ 17a Absatz 3 Landesjagdgesetz Nordrhein-Westfalen) zu verlangen. Hierfür ist alternativ vorzulegen:

 

1. ein Übungsnachweis. Es ist das Muster der Anlage 2 zu verwenden.

2. eine vergleichbare Bescheinigung aus einem anderen Bundesland oder Staat.

 

(2) Für den Schießübungsnachweis nach Absatz 1 Nummer 1 sind folgende Bedingungen zu erfüllen:

 

1. Es sind auf dem Schießstand

a) drei Schüsse stehend freihändig aus einer Entfernung zwischen 48 und 62 Meter auf die flüchtige Überläuferscheibe Nummer 5 oder Nummer 6 des Deutschen Jagdschutz-Verbandes (laufender Keiler),

b) drei Schüsse auf den laufenden Keiler angehalten auf der Schneisenmitte, stehend, freihändig und

c) drei Schüsse auf den laufenden Keiler angehalten auf der Schneisenmitte, sitzend

abzugeben oder

 

2. es sind im Schießkino

a) drei Schüsse stehend, freihändig auf flüchtiges Schwarzwild,

b) drei Schüsse stehend, freihändig auf ein stehendes Stück Schwarzwild und

c) drei Schüsse sitzend auf ein stehendes Stück Schwarzwild

abzugeben. Schießsimulationen erfüllen nicht die Bedingungen des Satzes 1.

 

(3) Die Übung ist mit einem für Schwarzwild zugelassenen Kaliber gemäß § 19 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Bundesjagdgesetzes durchzuführen.